Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Allgemeines


§ 1 Preise, Zahlungsbedingungen

1.  Die Preise gelten ab Werft. In den Preisen nicht enthalten sind Verpackung, Verladung, Transport und Lagerung, Kredit- und Wegnahmekosten, Finanzierungskosten etc. Soweit sich die Preise aus den Abmessungen der Boote errechnen, wird jeweils die Gesamtabmessung des Schiffes einschließlich aller seiner Bestandteile '(z.B. Bug/Heckkorb etc.) zugrunde gelegt.

2.  Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug zu leisten. Die Zahlungen durch Schecks, Wechsel etc. erfolgen erfüllungshalber.

3.  Zahlungen werden mit Rechnungserteilung fällig. Auch vor Rechnungserteilung kann die Werft Abschlagszahlungen in Höhe der von ihr erbrachten Leistungen verlangen, die sofort fällig werden.

4.  Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Zahlung des Preises verlangt werden. Die Werft ist nicht verpflichtet, Arbeiten fortzusetzen, sofern fällige Abschlagszahlungen nicht vollständig erbracht wurden.                  

5.  Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Werft berechtigt, ab Fälligkeit Verzinsung in Höhe von 2,5% über dem Bundes-Diskontsatz und den Ersatz etwaiger Mahn- und sonstigen Verzugskosten zu verlangen.

§ 2 Vertragliches Zurückbehaltungs- und Pfandrecht

1.  Der Werft steht wegen ihrer Forderung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund der getroffenen Vereinbarungen in ihren Besitz gelangten Gegenstände zu.

     Steht dem Kunden im Falle der Beschädigung oder Zerstörung dieser Gegenstände ein Ersatzanspruch gegen eine Versicherung zu, so tritt er schon jetzt in Höhe des der Werft noch geschuldeten Betrages seine Forderungen gegen die Versicherung ab.

2.  Dieses gilt auch für in da Schiffsregister eingetragene Schiffe.


§ 3 Haftung für Schäden, Versicherung

1.  Die Werft haftet nur für Schäden an Sachen oder Personen, die von ihr grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

2.  Jeder Transport erfolgt ausschließlich für Rechnung und Gefahr des Kunden. Soweit der Transport von der Werft selbst ausgeführt wird, haftet die Werft nur für eigenes, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden. Eine Transportversicherung schließt die Werft nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ab.

3. Für die Einlagerung von Booten ist eine bestehende Haftpflichtversicherung Voraussetzung.

 

§ 4 Eigen- und Fremdarbeiten

1.  Eigene Arbeiten des Kunden an seinem Boot auf dem Gelände der Werft bedürfen jeweils der vorherigen Abstimmung mit der Werft. Dabei ist die Lager- bzw. Hafenordnung strengstens einzuhalten. Die Werft kann ihre Zustimmung von der Bezahlung einer pauschalen Gebühr (insbes. für Beleuchtung, Energie, Offenhalten des Geländes etc.) Abhängig machen. Fremdarbeiten sind nicht gestattet. Beeinträchtigungen durch Staub o.ä. der miteingestellten Boote sind zu Verhindern. Weekzeugverleih wird nicht angeboten.

2.  Soweit für die Ausführung von eigenen Arbeiten des Kunden Freiflächen um oder unter dem Boot benötigt werden, wird die Anmietung entsprechender Zusatzflächen vor der Einlagerung empfohlen.

 

§ 5 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1.  Erfüllungsort ist der Betriebssitz der Werft

2.  Gerichtsstand ist - soweit vereinbar - Rendsburg

 

 

 

 


 


Lieferungen und Neubauten, Umbauten und Reparaturen


 

§ 6 Verträge

     Ein Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Kunden und schriftliche Auftragsbestätigung durch die Werft zustande. Kostenanschläge sind freibleibend und unverbindlich.

 

§ 7 Liefertermin

1.  Termine sind unverbindlich. Liefertermine sind nur solche, die ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
Der Kunde kann die Einhaltung einer Lieferzeit nicht verlangen, wenn er
a) nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen übergibt.
b) nicht rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen und Freigaben erteilt.
c) nicht rechtzeitig alle von ihm zu stellenden Bauteile liefert.
d) sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet.

2.  Streiks, höhere Gewalt und sonstige Umstände, die von der Werft nicht verschuldet sind, entbinden die Werft von der Einhaltung von Lieferterminen.

3.  Soweit der Kunde aus Überschreitung von Lieferterminen Rechte herleiten möchte, bedarf es hierzu einer schriftlichen Ankündigung dieses Willens im Zusammenhang mit der Setzung einer angemessenen Nachfrist.

 

§ 8 Abnahme

1.  Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend auf sie verzichtet.

2.  Stillschweigende Verzicht wird angenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von einer Woche vorgenommen hat, nachdem die Werft die Fertigstellung angezeigt und gleichzeitig auf diese Frist hingewiesen hat.

 

§ 9 Gewährleistung

1.  Bei Mängeln hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung.
Nur wenn Nachbesserung wiederholt fehlschlägt, nicht innerhalb angemessener Fristen durchgeführt wird oder unmöglich ist, hat der Kunde das Recht auf eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.
Eine weitere Haftung für Schäden ist im Rahmen des § 4 ausgeschlossen.
Für Gebrauchte Teile aus den An- und Verkaufsbereich ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

2.  Die Ansprüche des Kunden erlöschen, wenn
a) während der Gewährfrist an der mangelhaften Sache Arbeiten durch den Kunden
   oder Dritte vorgenommen werden.
b) der Werft nicht vor Übernahme des Schiffes durch den Kunden Gelegenheit zur Nachbesserung der bei der Abnahme erkennbaren Mängel gegeben wurde.

  c) bei Mängeln aus Umbauten und Reparaturen der Werft der nachzubessernde
   Gegenstand (Schiff) nicht für sie kostenfrei auf ihren Werftgelände zur
   Nachbesserung zur Verfügung gestellt wird.

3.  Gibt der Kunde der Werft besondere Anweisungen hinsichtlich Material, Konstruktion, Verarbeitung oder Arbeitsweise, so trifft eine Sachmängelhaftung nach §§ 633, 634 BGB nicht ein, sofern der Mangel auf diese besonderen Anweisungen zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Fehlen eines solchen Zusammenhangs trifft der Kunde. Die Werft ist allerdings verpflichtet, auf ihr erkennbare Gefahren der Kundenanweisung (z.B. durch die Anmerkung "ohne Garantie" o.ä.) hinzuweisen.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1.  Wird ein von der Werft gelieferter Gegenstand vor Zahlung des vollen Kaufpreises ausgeliefert, so bleibt er bis zur Erfüllung der Restforderung Eigentum der Werft. Die Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Vorbehaltgutes ist ohne Zustimmung der Werft unzulässig. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt in Höhe des der Werft noch geschuldeten Betrages seine Forderungen gegen den Erwerber an die Wert ab. Der Kunde wird die Werft unverzüglich von der Pfändung der Vorbehaltsware unterrichten. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.

2.  Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut mit der Maßgabe vollkasko zu versichern, dass alle Ansprüche aus der der Versicherung an die Werft abgetreten sind. Sofern nicht der Kunde eine entsprechende Versicherung nachweist, wird diese auf Kosten des Kunden durch die Werft abgeschlossen. Etwaige Prämienrückerstattungen gelten als Teil des Preises.

 

§ 11 Vertragsunterlagen, Altmaterial, Betriebstoffe, Verbrauchmaterial

1.  Das Urheberrecht an Plänen steht der Werft zu. Angebots- und Vertragsunterlagen (z.B. Beschreibungen, technische Unterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge etc.) bleiben auch nach Auftragserteilung Eigentum der Werft. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.  Altmaterial, ausgebaute Teile etc. gehen in das Eigentum der Werft über, es sei denn der Kunde weist bei Auftragsvergabe ausdrücklich darauf hin, dass die Gegenstände von ihm abgeholt werden.

3.  Verbrauchsmaterialien und Betriebsstoffe sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Deren Entsorgung ist durch den Kunden aus seine Koste durchzuführen oder deren durchzuführen durch ihn zu Beauftragen.

 

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