Die Zulassungsbehörde des Kreises verweigerte einem

Autobesitzer die im Fahrzeugschein vermerkte Schilderform. 

Die Richter gaben dem Bürger Recht.
Gerrit Wendland (69) ist sauer auf die Rendsburger Zulassungsbehörde.

Grund für seinen Ärger ist, dass die Mitarbeiter der Zulassungsstelle ihm kein schmales, zweizeiliges Kennzeichen für seinen aus Kanada importierten Pickup genehmigen wollten. Und das, obwohl diese Form des
Nummernschildes im Fahrzeugschein vermerkt ist.

„Die Verwaltung kann sich nicht über Dokumente hinwegsetzen",schimpft er. „So etwas lasse ich mir nicht gefallen."

Erst nachdem Wendland das Verwaltungsgericht einschaltete durfte er das Kennzeichen montieren.
Rückblick: Anfang 2017 kaufte Wendland den Ford von einem Importeur. Dieser lässt die Fahrzeuge „in Einzelabnahme fürden europäischen Markt umrüsten", berichtet Wendland. Nach dem Umbau des Fords nahm der TÜV das Fahrzeug ab. AufGrundlage eines Gutachtens der Prüfer wurden deutsche Fahrzeugpapiere ausgestellt. In diesen wurde vermerkt, dassder Pickup ein zweizeiliges Nummernschild bekommen soll. Es
ist schmaler, aber höher als die in Deutschland üblichen. Ein breiteres Schild würde die Lüftungsschlitze blockieren. Der 69-Jährige ging zur Zulassungsbehörde und beantragteden Fahrzeugschein. Auch in diesem wurde das zweizeilige Kennzeichen vermerkt. Als er sein Nummernschild haben wollte, gab es aber Probleme: „Die sagten mir: So ein Nummern-schild machen wir nicht", erinnert er sich. Für eine etwaige Ausnahme-genehmigung müsse er zunächst ein Gutachten vom TÜV einholen. Dort wollte man ihm keinesausstellen, da die Form des Schildes bereits im
Fahrzeugschein festgehalten war.Wendland schaltete das Verwaltungs-gericht Schleswig ein. Die Richter bestätigten die TÜV-Einschätzung. Daraufhin revidierte der Kreis seine Haltung. Vor zwei Wochen schließlich bekam Wendland den Bescheid, dass er das Nummernschild nun führen darf – eineinhalb Jahre nach der Beantragung. Die Kreisverwaltung bestätigt den Vorfall. Sie weist aber darauf hin, dass Wendland nur Anspruch auf das kleinere Kennzeichen habe, weil der Verwaltung ein Fehler passiert sei. Als Wendlands Fahrzeugschein ausgestellt wurde, sei
versehentlich das zweizeilige Nummernschild seines Vorbesitzers übernommen worden. Wäre dies nicht passiert, hätte Wendland ein TÜV-Gutachten vorlegen müssen,berichtet die stellvertretende Kreissprecherin Judith Matthiesen.Diese Erklärung stellt Wendland nicht zufrieden: „Das ist eine Schutzbehauptung." Wenn die Behörde das Nummernschild
aus dem Fahrzeugschein des Vorbesitzers nicht in den neuen
Schein aufgenommen hätte, „wäre ein Dokument verfälscht
worden." Auch dann wäre er vor Gericht gezogen.

Ergänzung: Kosten für den Steuerzahler ca. 5000,- €